Witwenrente – Vorsorge mangels Informationen unmöglich

Es gehört mittlerweile zum Allgemeinwissen, dass die Vorsorge-Situation im Alter,bei Erwerbsminderung und im Todesfall des Ehepartners unzureichend ist.

Häufig fehlt es aber an Prognosen zur individuellen Vorsorge-Situation, um aktiv Vorsorge zu betreiben. Dies erschwert jede Vorsorge-Maßnahme und führt häufig zusätzlich zu einem Gewöhnungseffekt für Warn-Hinweise – wie bei Warnungen auf Zigaretten-Schachteln.

Für Prognosen von Witwenrenten fehlen nahezu alle notwendigen Informationen und werden nicht selten durch Desinformationen ersetzt.

Witwen: Anzahl und Lebens-umstände unbekannt

Die Anzahl von Witwen in Deutschland wird statistisch nicht erhoben. Es gibt nur Schätzungen und/oder abgeleitete Unter- oder Obergrenzen für die Anzahl. Eine Untergrenze ist die Anzahl der Empfängerinnen von gesetzlichen Witwenrenten in 2023.
Danach gibt es mindestens 4,5 Mio. Witwen mit gesetzlicher Witwenrente Aber: es gibt zahleiche Witwen ohne gesetzliche Witwenrente. Nach neuem Witwenrecht endet die Kleine Witwenrente automatisch nach 24 Monaten und wird meist durch keine andere gesetzliche Rente ersetzt. Eine Obergrenze ist die Gesamtzahl von Witwen und Witwern. Gemäß „Familien-Info Mecklenburg- Vorpommern“ beträgt diese Gesamtzahl rund 6 Millionen. Daher leiten sich Schätzungen ab, dass es ca. 5,3 Mio. Witwen gibt.

Die Lebensumstände von Witwen werden trotz hoher Anzahl statistisch nicht erhoben.
Die Bedeutung der gesetzlichen Renten dürfte bei Witwen noch höher sein als in der Gesamtbevölkerung

Informationen über mögliche Witwenrenten-Ansprüche fehlen

Renten-Information der deutschen Rentenversicherung
Die Renten-Infor­mation mit individuellen gesetzlichen Rentenansprüchen wird jährlich einmal automatisch zugestellt. Allerdings nur für die gesetzliche (Regel-) Altersrente sowie zu Erwerbsminderungs­renten.
Dabei sind Rentenzuschläge wegen Kindern / Kinderziehungszeiten so gut wie nie berück­sich­tigt (mangels Kenntnis zu den Kindern bei der Deutschen Rentenversicherung Bund).

Die Renten-Information ist Stichtagsbezogen. Mit der Zeit verlieren daher die Renten-Information an Aktualität.

Informationen zu Witwen-/Witwer-Renten fehlen grundsätzlich.

Digitale Renten-Übersicht
Die digitale Rentenübersicht befindet sich noch im Aufbau.

Informationen zu Witwen-/Witwer-Renten fehlen grundsätzlich.

DIN-Norm 77230
DIN-Norm hat als Zielgruppe Vermittler und Software-Hersteller – und nicht betroffene Frauen

Auszug DIN zu Witwenrenten):
„Hinweise zur Ermittlung der Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente: Aufgrund der Komplexität der Berechnung (u.a. durch die Anrechnung von Einkommen) und i. d. R. Margi­nalität des Ergebnisses wurden für Ansprüche auf Witwen- und Waisen­rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung pauschal auf Grundlage der Ansprüche aus einer kleinen Witwenrente folgende Sätze für die Anrechnung festgelegt:

25 % der vorhandenen gesetzlichen Ansprüche aus Altersrenten der Deutsche Renten-versicherung (Wert ohne Anpassung) bei Privathaushalten mit 2 Haushaltsverantwortlichen und keinem minderjährigen Kinder für die Dauer von 2 Jahren.

25 % der vorhandenen gesetzlichen Ansprüche aus Altersrenten der Deutsche Renten-versicherung (Wert ohne Anpassung) für die Dauer von 5 Jahren zzgl. 10 % der vorhandenen gesetzlichen Ansprüche aus Alters­renten der Deutsche Rentenversicherung je nicht voll-jährigen Kind bei Privathaushalten mit 2 Haushaltsverantwortlichen und aus Altersrenten der Deutschen Rentenversicherung, für die Dauer von 5 Jahren.“


Auffällig an dieser DIN-Witwenrentenermittlung:
DIN orientiert sich bei Witwenrenten an der Höhe der prognostizierter Regelalters­rente – völlig anders im SGB vorgeschrieben.
DIN unterscheidet weder zwischen altem und neuem Witwenrecht noch zwischen kleiner und großer Witwenrente.
DIN gibt bei minderjährigen Kindern (im Haushalt) als Dauer der Witwenrenten-Bezugszeit stets fünf Jahre vor, während im SGB die Bezugsdauer vom Alter dieser Kinder abhängt.
DIN ignoriert altersbedingte große Witwenrenten völlig. Gleiches gilt für Behinderungen.

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