Die Satzung

der

Konzeptentwicklungs- und Beratungs-/
Innovationswerkstatt der Assekuranz und
Finanzdienstleister

(KuBI e.V.)

In der Ur- und Beschlussfassung vom 15. März 2001
Änderung lt. Beschluss vom 27.7.2005
Änderung lt. Beschluss vom 19.10.2010
Änderung lt. Beschluss vom 26.09.2012
Änderung lt. Beschluss vom 12.09.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Konzeptentwicklungs- und Beratungs-/ Innovationswerkstatt der Assekuranz und Finanzdienstleister“ („KuBI “).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53125 Bonn, Caspar-David-Friedrich-Str. 2

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung des Berufsstandes der selbstständigen und hauptberuflichen Versicherungs- und Bausparkassenkaufleute sowie Finanzdienstleister.

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck durch geeignete Maßnahmen, Unterstützungen und Förderungen wie z.B. Arbeitskreise, Kongresse, Konferenzen, Veranstaltungen, Tagungen, Seminare und andere Formate.
Der Verein verfolgt das Ziel, durch die Zusammenführung möglichst vieler Interessen und Positionen eine breite Plattform für die Zukunftssicherung der Branche und den Austausch mit Angehörigen anderer Branchen bereitzustellen und zu pflegen und innovative Lösungen zu entwickeln.

(3) Der Verein stellt die von ihm angestrebten Maßnahmen und Ergebnisse seinen Mitgliedern, allen weiteren selbstständigen und hauptberuflichen Vermittlern sowie der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat natürliche und juristische Personen als Mitglieder. Er kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Natürliche Personen können nach Beschluss des Vorstands die Mitgliedschaft im Verein erwerben.,

(2) Als natürliche Personen können auch diejenigen Mitglieder des Vereins werden, die dem Beruf des Versicherungs- oder Bausparkassenkaufmanns in besonderer Weise verbunden sind und/oder fördern.

(3) Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, wenn sie als Unternehmen der Versicherungs- oder Bausparkassen- sowie in der Finanzdienstleisterwirtschaft tätig sind. Über darüber hinausgehende Mitgliedschaften juristischer Personen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei der Geschäftsadresse des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(5) Mit der Mitgliedschaft werden die Satzung und etwaige Ordnungen des Vereins anerkannt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Dies gilt auch, wenn Mitglieder ihren Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht zahlen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.

Der Verein kann einen Beirat berufen, dem jedoch eine Organstellung nicht zukommt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei, maximal drei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigte Personen eines Vereinsmitgliedes sein.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Im Falle der Verhinderung sind zwei stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam zur Vertretung befugt, wobei im Innenverhältnis das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vorgeht.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt bzw. bestellt ist. Die Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer, stets aber in unmittelbarer und direkter Wahl, wobei die stellvertretenden Vorsitzenden in einem Wahlgang gewählt werden können, in dem jedes Mitglied bis zu zwei Stimmen hat. Wiederwahlen sind möglich. Wahlen werden nur und erst wirksam bei ausdrücklicher Annahme durch den Gewählten, die diese bei Abwesenheit auch binnen einer Frist von sechs Tagen schriftlich erteilen können.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, können die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds beauftragen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.

§ 9 Aufgaben, Befugnisse, Abstimmungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer beschäftigen und eine Geschäftsstelle unterhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und die Einladung mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung den stellvertretenden Vorsitzenden zugeht. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies die stellvertretenden Vorstandsmitglieder wünschen; die Einberufung hat dann binnen einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

(3) Vorstandssitzungen können auch in Form von Audio- oder Telefon-Konferenzen erfolgen, Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt sind.

(4) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Viertel Neu: spätestens im 4. Quartal des Jahres statt. Sie wird schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen, der sie auch leitet.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Themen, die beraten werden sollen, verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung der Bilanz, Jahresrechnung und Haushaltspläne,
c) Festsetzung der Beitragsordnung und
d) Auflösung des Vereins.

(4) Die natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Beirat

Der Verein kann durch seinen Vorstand einen Beirat bestellen, alles Weitere regelt die Beiratsordnung.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie alle etwa durch den Vorstand berufene Mitglieder eines Ausschusses erbringen ihre Leistungen ehrenamtlich und haben keinen Anspruch auf Vergütung oder Verdienstausfall, wohl aber auf Erstattung der notwendigen Auslagen gem. § 670 BGB.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 Abs. (4) festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Sonstiges

Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall die Satzung redaktionell anzupassen, insbesondere wenn ein entsprechendes Verlangen seitens des Registergerichts oder des Finanzamts gestellt wird.

Die Satzung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: